Aussagen der beiden Söhne bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil das Handelsgericht nicht davon überzeugt ist, dass die ehemaligen Inhaberaktien überhaupt zu je 1/3 den beiden Söhnen gehörten (vgl. oben E. 2.3.1). Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die beiden Söhne an dieser Aussage ein erhebliches Eigeninteresse haben, machen sie heute als Aktionäre der Klägerin doch geltend, die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten hätten vor deren Umwandlung in Namenaktien der Klägerin gehört. Es sind im Folgenden daher die weiteren Indizien zu berücksichtigen.