der Vater würde seinen Drittel an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten – der gemäss voriger Aussage bereits auf die Klägerin zu übertragen gewesen wäre – auf die beiden Söhne übertragen (Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 9. April 2025, S. 4 f.). Weiter kann diesen 81 Vgl. zu dieser Voraussetzung: SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP (Fn. 74), N. 181. - 56 -