Zwar haben die beiden Söhne hinsichtlich der Besprechung vom 11. Oktober 2012 – ebenfalls übereinstimmend – ausgesagt, es sei die Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten vom Vater und den beiden Söhnen auf die Klägerin vereinbart worden (Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 9. April 2025, S. 3 f., 8 f. und 11). Diesbezüglich verstrickt sich der Sohn 1 aber in einen Widerspruch, wenn er gleichzeitig ausführt, es sei am 9. Oktober 2015 besprochen – aber nicht beschlossen – worden,