Demnach hätte die Übertragung des Besitzes auf jeden Fall die Mitwirkung dieser Drittpartei verlangt, was die Klägerin indessen nicht behauptet. Mangels öffentlicher Beurkundung der Willenserklärungen vom 11. Oktober 2012 und 9. Oktober 2015 scheint daher nach griechischem Recht keine gültige Schenkung und damit kein gültiges Rechtsgeschäft vorzuliegen, sodass auch aus diesem Grund das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten nicht vom Vater auf die Klägerin übergegangen sein kann.