Im Übrigen scheint der Vater die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten am 9. Oktober 2015 gar nicht selber besessen zu haben, zumal der Bestätigung der Bank W._____ SA vom 16. Februar 2016 (AB 143) entnommen werden kann, dass die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten seit dem 27. März 2015 und bis zum 5. Februar 2016 in von Drittpersonen – wohl der YC Foundation._____ – gehaltenen Wertschriftendepots gehalten wurden, von denen der Vater nur als wirtschaftlich Berechtigter registriert war.