zwischen ihr und dem Vater ein besonderes Rechtsgeschäft – beispielsweise ein Verwahrungsgeschäft – abgeschlossen worden wäre bzw. entsprechende Willenserklärungen ausgetauscht worden wären, gestützt worauf die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten im Besitz des Veräusserers geblieben wären.81 Im Übrigen scheint der Vater die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten am 9. Oktober 2015 gar nicht selber besessen zu haben, zumal der Bestätigung der Bank W._____