Dieses scheint im Wesentlichen dem Schweizer Recht (vgl. Art. 243 OR) zu entsprechen, indem es regelt, dass eine Schenkung grundsätzlich einer öffentlichen Beurkundung bedarf (CH: einfache Schriftlichkeit), aber auch mit der Übergabe des Schenkungsgegenstands gültig wird, wenn eine öffentliche Beurkundung unterblieben ist (vgl. Art. 498 des griechischen ZGB; vgl. auch KB 86, S. 7 f.).