Der gewöhnliche Aufenthalt hat eine natürliche Person in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist (Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG). Massgebend sind faktische, äusserlich wahrnehmbare Umstände. Der gewöhnliche Aufenthalt bedarf eines Verweilens an einem bestimmten Ort während einer längeren Zeit. Nicht ausreichend ist der rein zufällige Verbleib.