32). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Schenkung von Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat als dem gewöhnlichen Aufenthaltsstaat des Schenkers diese Vermutung widerlegen könnte, da es nicht um diese Gesellschaft selber – sondern nur um deren Aktien – und auch nicht um Beschlüsse dieser Gesellschaft geht.