Das auf die Schenkung anwendbare Recht richtet somit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters. Die Klägerin führt zwar zu Recht aus, dass es sich bei der Anknüpfung am gewöhnlichen Aufenthalt nur um eine Vermutung handelt (erster Schlussvortrag der Klägerin Rz. 32).