Betracht fallen. Da im Wesentlichen die Leistung des Vaters vereinbart worden sein soll, das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen, ist aus Sicht des IPRG von einem Veräusserungsvertrag i.S.v. Art. 117 Abs. 3 lit. a IPRG, wohl in der Form einer Schenkung zu Gunsten eines Dritten, auszugehen, sodass die charakteristische Leistung in der Schenkung des Vaters besteht. Das auf die Schenkung anwendbare Recht richtet somit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters.