Weiter macht die Klägerin zwar geltend, es liege ein Vergleich oder ein vergleichsähnlicher Vertrag vor (Klage Rz. 217 und 220). Indessen behauptet die Klägerin selber, zwischen dem Vater und den beiden Söhnen hätte zuvor weder ein Streit noch eine Ungewissheit bestanden (Klage Rz. 217), sodass ein Vergleich oder ein vergleichsähnlicher Vertrag ausser - 54 -