Soweit die Klägerin in Klage Rz. 220, Fn. 36, geltend macht, der Vater und die beiden Söhne hätten sich im Rahmen der Vereinbarung verpflichtet, Arbeit zu leisten und die geschäftlichen Angelegenheiten der Klägerin und der Beklagten zu leiten, zu verwalten und zu überwachen, so ist dies einerseits nicht glaubwürdig und anderseits würde dies bloss eine Nebenabrede darstellen, da sie im Vergleich zur Übertragung sämtlicher ehemaliger Inhaberaktien der Beklagten von wesentlich geringerem Wert wären. Weiter macht die Klägerin zwar geltend, es liege ein Vergleich oder ein vergleichsähnlicher Vertrag vor (Klage Rz. 217 und 220).