Zur Frage, worin die zwischen dem Vater und seinen beiden Söhnen gemäss der Klägerin ausgetauschten Willenserklärungen genau bestanden haben sollen, macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, es sei die Übertragung des Eigentums an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten vom Vater – eine vorgängige Übertragung des Eigentums an je 1/3 der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die beiden Söhne ist nicht anzunehmen (vgl. oben E. 2.3.1) – auf die Klägerin vereinbart worden (Klage Rz. 53, 214 und 222; Replik Rz. 662). Die Klägerin behauptet nicht, dass die beiden Söhne hierfür eine Gegenleistung angeboten hätten und schulden würden. Soweit die Klägerin in Klage Rz.