Die Klägerin behauptet aber nicht, dass der Vater und die beiden Söhne anlässlich der Besprechungen auch tatsächlich für die Klägerin eine Willenserklärung abgegeben bzw. für diese gehandelt hätten. Die Klägerin begibt sich mit ihren Ausführungen daher in Widerspruch zu ihren bisherigen Behauptungen, wonach anlässlich der Besprechungen der Vater und seine beiden Söhne etwas miteinander vereinbart hätten, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin an diesen Besprechungen tatsächlich vertreten wurde. Auch den Notizen der BE.