2012 und 9. Oktober 2015 der Vater und seine beiden Söhne etwas vereinbart bzw. gegenseitig übereinstimmende Willenserklärungen geäussert hätten (Klage Rz. 51, 53, 87, 214 und 222). Den Notizen der BE._____ von der Besprechung vom 9. Oktober 2015 (KB 284) lässt sich entnehmen, dass der Vater und die beiden Söhne bei dieser Besprechung anwesend waren. Dass die Klägerin an diesen Besprechungen ebenfalls teilnahm, macht sie erst in Replik Rz. 658 geltend. Sie behauptet, der Vater und die beiden Söhne hätten aufgrund ihrer faktischen Kontrolle über die Klägerin als faktische Organe der Klägerin gegolten.