Mangels gültigen Verpflichtungsgeschäfts könnte aufgrund des Kausalitätsprinzips selbst ein gültiges Verfügungsgeschäft nichts am Alleineigentum des Vaters an den Aktien der Beklagten ändern (Antwort Rz. 453). Zudem sei vorliegend weder von einer gültigen Besitzanweisung noch von einem gültigen Besitzeskonstitut auszugehen (Antwort Rz. 454). Der Vater habe die Aktien der Beklagten jedenfalls nie für die beiden Söhne oder die Klägerin halten wollen (Antwort Rz. 460).