Für den Fall einer gemischten Schenkung wären wiederum die Formvorschriften der Schenkung zu beachten (Antwort Rz. 448). Dies gelte auch dann, wenn sich die beiden Söhne für – nicht behauptete bzw. nachgewiesene – Arbeitsleistungen zu Gunsten der Klägerin verpflichtet hätten. Im Übrigen widerspreche dies der klägerischen Behauptung, wonach sie sich durch diese Transaktion nicht verpflichtet habe (Antwort Rz. 449).