Ein tauschrechtliches Element könne nicht angenommen werden, zumal die Klägerin nicht behaupte, der Vater und die beiden Söhne hätten bereits im Jahr 2012 geplant, dereinst im Jahr 2015 als Gegenleistung für die Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin, die Aktien der Klägerin zu je 1/3 vom Vater auf die beiden Söhne zu übertragen. Im Übrigen seien die griechischen Gerichte hinsichtlich der Aktien der Klägerin von einer Schenkung ausgegangen, ohne auf eine entsprechende Vereinbarung aus dem Jahr 2012 hinzuweisen (Antwort Rz. 447). Für den Fall einer gemischten Schenkung wären wiederum die Formvorschriften der Schenkung zu beachten (Antwort Rz.