Die Klägerin habe die Schenkung indessen nie angenommen: Am Treffen sei die Klägerin nicht anwesend gewesen und eine nachträgliche Genehmigung habe die Klägerin nicht nachgewiesen (Antwort Rz. 443). Ein gültiges Schenkungsversprechen liege mangels Schriftlichkeit nicht vor. Die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten seien auch nie auf die Klägerin übertragen worden. Die Schenkung sei also nie vollzogen worden. Das formungültige und damit nichtige mündliche Schenkungsversprechen könne auch nicht durch eine nachträgliche Annahmeerklärung der Klägerin geheilt werden; das würde dem Schutzgedanken der Formvorschrift von Art. 243 Abs. 1 OR zuwiderlaufen (Antwort Rz. 444).