eines Dritten bedürfe diese einer Annahme. Das Erfordernis der Annahme der Schenkung könne nicht auf dem Wege eines Vertrags zu Gunsten Dritter umgangen werden. Durch einen solchen könnten nicht dingliche Verfügungen getroffen werden, insbesondere nicht das Eigentum dem Dritten ohne seine Mitwirkung übertragen werden (Antwort Rz. 441). Die Schenkung werde erst abgeschlossen, wenn der Dritte sie annehme (Antwort Rz. 442). Die Klägerin habe die Schenkung indessen nie angenommen: Am Treffen sei die Klägerin nicht anwesend gewesen und eine nachträgliche Genehmigung habe die Klägerin nicht nachgewiesen (Antwort Rz.