Nach Ansicht der Beklagten habe am 11. Oktober 2012 kein Streit oder eine Ungewissheit zwischen dem Vater und den beiden Söhnen hinsichtlich des Eigentums an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten bestanden, sodass darüber auch kein Vergleich habe abgeschlossen werden können. Zudem müsste der Streit für einen Vergleich aus einem vorbestehenden Rechtsverhältnis herrühren; auch ein solches habe es zwischen dem Vater und den beiden Söhnen hinsichtlich des Eigentums an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten nicht gegeben. Schliesslich wären auch innerhalb eines Vergleichs die Formvorschriften der Schenkung einzuhalten.