Demnach hätte für die Klägerin das für sie vertretungsberechtigte Organ der Übernahme zustimmen müssen, was nicht der Fall gewesen sei (Antwort Rz. 434). Eine nachträgliche Genehmigung scheitere am Umstand, wonach die beiden Söhne an besagten Treffen nicht im Namen der Klägerin gehandelt hätten; jedenfalls behaupte die Klägerin solches nicht (Antwort Rz. 435). Es werde bestritten, dass die beiden Söhne das behauptete Rechtsgeschäft der Klägerin nachträglich gegen den Willen des Vaters hätten genehmigen können. Letztlich hätte selbst der Sohn 2 im Jahr 2015 via IB._____ ein Memorandum zu Steuerfragen bei der BE.