429 und 438). Die Klägerin beweise auch nicht, dass Aktionäre nach panamaischem Recht ohne Zustimmung und Anwesenheit des Board of Directors andere Gesellschaften übernehmen dürften (Antwort Rz. 433). Es habe sich auch nicht bloss um eine Umstrukturierung bzw. Umschichtung eigener Vermögenswerte gehandelt. Aus der klägerischen Perspektive hätte diese eine neue Immobiliengesellschaft mit Sitz in der Schweiz erworben, die bereits auch eine Kreditschuldnerin gewesen sei. Demnach hätte für die Klägerin das für sie vertretungsberechtigte Organ der Übernahme zustimmen müssen, was nicht der Fall gewesen sei (Antwort Rz. 434).