Strauss an Vertragsarten präsentiere. Deren Gültigkeit beurteile sich nach dem Schuldstatut. Der Vater und die beiden Söhne hätten jedenfalls keine Rechtswahl hinsichtlich des Schuldstatuts getroffen. Aufgrund des damaligen Wohnsitzes des Vaters in der Schweiz sei als Schuldstatut demnach wohl Schweizer Recht anwendbar (Antwort Rz. 426). Mangels eines entsprechenden Willens des Vaters, sein Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen, habe es kein entsprechendes Verpflichtungsgeschäft gegeben (Antwort Rz. 428). Weiter sei die Klägerin am Treffen vom 11. Oktober 2012 nicht anwesend gewesen (Antwort Rz. 429 und 438).