_ mit E-Mail vom 17. Februar 2016 noch einmal über seine Alleinaktionärsstellung an der Beklagten informiert. IB._____ habe daraufhin keinerlei Anstrengungen unternommen, um die Aktionärseigenschaft aufzuklären, was darauf hindeute, dass er gewusst habe, dass das Aktionärsverzeichnis falsch gewesen sei und er somit mit dieser Reaktion des Vaters gerechnet habe. Auch das Rücktrittsschreiben von OB._____ habe er unberücksichtigt gelassen (Antwort Rz. 238 ff.; AB 46). Aus diesem Verhalten könne geschlossen werden, dass IB._____ bloss Befehlsempfänger der beiden Söhne gewesen sei (Antwort Rz. 242). Letztlich sei auch der ehemalige Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt PB.