im Jahr 2015 habe der Sohn 2 auf die Frage von IB._____, ob man die wirtschaftlich Berechtigten offenlegen möchte, mit der Gegenfrage geantwortet, wer der wirtschaftlich Berechtigte bis dahin gewesen sei (Antwort Rz. 229; AB 44). Es stimme auch nicht, dass die Beklagte die Klägerin auf gemeinsame Meldung des Vaters und der beiden Söhne hin als Eigentümerin in deren Aktionärsverzeichnis eingetragen habe (Antwort Rz. 232 und 234). Das Aktionärsverzeichnis sei vielmehr von FZ._____ und nicht vom Verwaltungsrat der Beklagten erstellt worden. Er habe dieses nur an IB._____ und nicht auch an den Verwaltungsrat OB._____ geschickt (Antwort Rz. 233).