sondern sich auf den ihnen geschilderten Sachverhalt verlassen (Antwort Rz. 222). Richtig sei zwar, dass im Oktober 2015 verschiedene Möglichkeiten zur Ausgestaltung der zukünftigen Eigentumsverhältnisse an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten geprüft worden seien. Der Vater habe dabei aber die Klägerin nicht als Muttergesellschaft der Beklagten betrachtet (Antwort Rz. 223). Sämtliche Berater hätten ihre Abklärungen stets aufgrund des ihnen vom griechischen Rechtsanwalt FZ._____ und DZ._____ geschilderten Sachverhalts getroffen, wobei FZ._____ damals nur noch die Interessen der beiden Söhne vertreten habe (Antwort Rz.