Diese Bilanz sei denn auch der BE._____ zugestellt worden und diese habe bei der Beklagten nachgefragt, ob die angedachte Sitzverlegung der Klägerin in die Schweiz, ohne dass diese Alleinaktionärin der Beklagten sei, weitergeführt werden soll. IB._____ habe diese Frage nicht beantworten können, sondern habe den griechischen Rechtsanwalt FZ._____ gefragt (Antwort Rz. 211; AB 42). Im Übrigen würde die Bilanzierung der Aktien der Beklagten durch die Klägerin nach panamaischem Recht kein Eigentum begründen (Antwort Rz. 214 ff.; KB 55; AB 43). Im Zeitpunkt, in dem der griechische Rechtsanwalt FZ._____ mit den schweizerischen Rechtsanwälten NB.