Hinsichtlich des griechischen Rechtsanwalts FZ._____ sei zu berücksichtigen, dass dieser zunächst zwar der Rechtsanwalt des Vaters und der beiden Söhne gewesen sei, später indessen nur mehr die Interessen der beiden Söhne vertreten habe (Antwort Rz. 196; AB 36). Der Vater sei ferner in zahlreiche E-Mails einkopiert gewesen; er habe diese nicht alle lesen geschweige denn bewusst deren Inhalt zur Kenntnis nehmen können (Antwort Rz. 198). Als der Vater davon erfahren habe, dass die Klägerin als Alleinaktionärin der Beklagten auftrete, habe er sich zur Wehr gesetzt (Antwort Rz.