Die Klägerin sei bei diesem Treffen nicht anwesend gewesen (Antwort Rz. 430 und 438). Eine Vereinbarung zur Übertragung der Aktien sei ohne Anwesenheit eines Rechtsvertreters der Klägerin nicht rechtsgültig getroffen worden (Antwort Rz. 179 f.). Die Mängel seien auch nicht später, etwa beim behaupteten Treffen in Zürich Ende Oktober 2015 geheilt worden. Eine Aktienübertragung sei auch dann nicht vereinbart worden (Antwort Rz. 181). Ferner seien die an der Besprechung vom 9. Oktober 2015 besprochenen Ideen in der Folge nie umgesetzt worden (Antwort Rz. 182 ff.; AB 34).