Es werde nicht bestritten, dass am 9. Oktober 2015 ein Treffen zwischen den von der Klägerin bezeichneten Personen zum Thema der Beteiligungsverhältnisse sowohl an der Klägerin als auch an der Beklagten stattgefunden habe. Bestritten werde jedoch, dass der Vater und die beiden Söhne an besagtem Treffen vereinbart bzw. bestätigt hätten, die Klägerin sei Alleinaktionärin der Beklagten (Antwort Rz. 177). Eine blosse Bestätigung hätte keine Rechtswirkungen (Antwort Rz. 178). Die Klägerin sei bei diesem Treffen nicht anwesend gewesen (Antwort Rz. 430 und 438).