Der Vater sei jedenfalls nach dem Ableben des Grossvaters Alleineigentümer sämtlicher ehemaliger Inhaberaktien der Beklagten geworden (Antwort Rz. 411). Da der Vater sämtliche dieser Aktien allein besessen habe, habe er sich auch auf die Vermutung nach Art. 930 Abs. 1 ZGB berufen können (Antwort Rz. 413). Selbst, wenn sich der Vater nicht auf Art. 930 Abs. 1 ZGB berufen könnte, würde dies nicht bedeuten, dass das Nichteigentum vermutet würde (Antwort Rz. 417).