2015 sei somit ein Beleg dafür, dass die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten sicher nicht am 11. Oktober 2012 auf die Klägerin übergegangen seien (Antwort Rz. 158, 390 und 393). Selbst wenn es die Vereinbarung vom 11. Oktober 2012 gegeben hätte, so wäre diese nie umgesetzt worden (Antwort Rz. 159 und 162). Es stimme nicht, dass der Vater die Aktien für die beiden Söhne bzw. für die Klägerin aufbewahrt habe. Zutreffend sei nur, dass diese Aktien weiterhin im Bankdepot des Vaters gelegen hätten (Antwort Rz. 161 und 412). Der Vater sei jedenfalls nach dem Ableben des Grossvaters Alleineigentümer sämtlicher ehemaliger Inhaberaktien der Beklagten geworden (Antwort Rz. 411).