2018 (KB 86) bzw. vom tt.mm. 2020 (KB 88) erst am 13. November 2015 je 1/3 seiner Aktien an der Klägerin den beiden Söhnen geschenkt habe, ergebe es keinen Sinn, dass die beiden Söhne bereits zuvor die gemäss Klägerin ihnen gehörenden Aktien der Beklagten in die ihnen fremde Klägerin eingebracht hätten (Antwort Rz. 157). Die von den griechischen Gerichten festgestellte Schenkung vom 13. November - 48 -