Aber auch wenn das Geschäft als Schenkung qualifiziert würde, so läge eine Schenkung von Hand zu Hand vor, da die Schenkung qua Vereinigung unmittelbar durch Besitzübergabe vollzogen worden sei. Werde bloss von einem Schenkungsversprechen ausgegangen, so läge aufgrund der nachträglichen Annahmeerklärung durch die Klägerin ein vollzogenes Schenkungsversprechen vor, womit allfällige Formmängel geheilt wären (Klage Rz. 220).