Formvorschriften hätten keine bestanden. Insbesondere liege kein formungültiges Schenkungsversprechen, sondern ein Vergleich oder ein vergleichsähnlicher Innominatvertrag vor. Die Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten bilde keine Schenkung, sondern eine blosse Umschichtung von Aktiven im Vermögen der drei Familienmitglieder, die vermögensneutral gewesen sei. Aber auch wenn das Geschäft als Schenkung qualifiziert würde, so läge eine Schenkung von Hand zu Hand vor, da die Schenkung qua Vereinigung unmittelbar durch Besitzübergabe vollzogen worden sei.