Die Vereinbarung vom 11. Oktober 2012 bzw. vom 9. Oktober 2015 bilde auch die Grundlage für das Verfügungsgeschäft für den Eigentumsübergang auf die Klägerin. Hinsichtlich des vom Vater gehaltenen Drittels der Aktien liege eine Besitzübertragung in der Form eines Besitzeskonstituts vor, da der Vater sowohl vorher (selbständig) als auch nachher (unselbständig) im Besitz der Aktien gewesen sei (Klage Rz. 219 und 222; Replik Rz. 134). Hinsichtlich der restlichen 2/3 der Aktien sei die Besitzübertragung mittels Besitzanweisung erfolgt: Die beiden Söhne hätten ihren Vater beauftragt, die Aktien nicht mehr für sie, sondern fortan für die Klägerin aufzubewahren (Antwort Rz. 219).