Replik Rz. 219). Selbst wenn eine Zustimmung der Klägerin erforderlich wäre, so habe diese die Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten mehrfach nachträglich genehmigt. Insbesondere hätten die beiden Söhne wiederholt erklärt, die Klägerin sei Eigentümerin der Beklagten. Weiter hätte das Board of Directors der Klägerin durch Aufnahme der Aktien in die - 47 - Bilanz 2014 der Klägerin der Übertragung zugestimmt (Klage Rz. 218; Replik Rz. 219).