Formalistisch wäre es jedenfalls, die Anwesenheit des klägerischen Board of Directors zu verlangen, zumal mit dem Vater und den beiden Söhnen unbestritten sämtliche Aktionäre der Klägerin anwesend gewesen wären. Eine solche Umschichtung eigener Vermögenswerte sei auch ohne die Anwesenheit des Board of Directors gültig (Klage Rz. 218; Replik Rz. 219). Im Übrigen sei die Klägerin durch das Rechtsgeschäft nicht verpflichtet, sondern nur begünstigt worden. Bei einem Vertrag zu Gunsten eines Dritten brauche dieser Dritte nicht zuzustimmen (Klage Rz. 218; Replik Rz. 219).