Zum damaligen Zeitpunkt seien die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten in der Schweiz belegen gewesen (Klage Rz. 216). Die Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten habe demnach die Übertragung des Besitzes sowie ein gültiges Verpflichtungsgeschäft vorausgesetzt (Klage Rz. 216 unter Hinweis auf Art. 100 Abs. 1 IPRG). Selbst wenn damals unter dem Vater und den beiden Söhnen strittig gewesen wäre, wer Eigentümer der Aktien gewesen sei, hätten die Parteien mittels eines vergleichsähnlichen Innominatvertrags über die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten verfügen können (Klage Rz. 217).