Ende 2015 hätten sich die Rahmenbedingungen für die Klägerin und die Beklagte geändert. In Panamá hätten Inhaberaktien per Gesetz durch Namenaktien ersetzt werden müssen. Gleichzeitig habe in der Schweiz per 1. Juli 2015 jede Aktiengesellschaft ein Verzeichnis ihrer Inhaberaktionäre und wirtschaftlich Berechtigten führen müssen (Klage Rz. 86 und 95). Dementsprechend hätten die Familienmitglieder beschlossen, im Rahmen der - 46 -