An den wirtschaftlichen Berechtigungsverhältnissen hinsichtlich der Beklagten habe sich indessen nichts geändert (Klage Rz. 58). Es sei das gemeinsame Verständnis des Vaters und der beiden Söhne gewesen, dass die Aktienzertifikate zwar immer noch im Schweizer Bankdepot des Vaters aufbewahrt würden, diese Aufbewahrung fortan aber für die Klägerin erfolge (Klage Rz. 59).