Es habe damals auch keinen Grund gegeben, diese Vereinbarung mit Ausnahme einiger der engsten Mitarbeiter gegenüber Dritten offenzulegen. Soweit erforderlich sei die Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin Drittpersonen schriftlich gemeldet worden (Klage Rz. 57). Grund für die Umstrukturierung sei eine vorteilhaftere steuerliche Behandlung des Darlehens der Klägerin an die Beklagte in der Höhe von USD 78 Mio. gewesen. An den wirtschaftlichen Berechtigungsverhältnissen hinsichtlich der Beklagten habe sich indessen nichts geändert (Klage Rz. 58).