Da sowohl der Vater als auch die beiden Söhne an dieser Sitzung teilgenommen hätten, sei die Verfügungsmacht zur Übertragung des Eigentums an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu bejahen, egal ob nun von der These ausgegangen werde, der Vater sei vorgängig Eigentümer sämtlicher Aktien gewesen oder ob von der klägerischen Ansicht ausgegangen werde, wonach der Vater und seine beiden Söhne Eigentum über je 1/3 der Aktien gehabt hätten (Klage Rz. 212). Die Vereinbarung sei mündlich geschlossen worden (Klage Rz. 56 f.). Es habe damals auch keinen Grund gegeben, diese Vereinbarung mit Ausnahme einiger der engsten Mitarbeiter gegenüber Dritten offenzulegen.