Jedenfalls spricht nichts gegen die Annahme, dass der Vater Alleineigentümer sämtlicher ehemaliger Inhaberaktien der Beklagten wurde. Die Parteien nennen auch keine Drittpartei, die nach dem Tod des Grossvaters allenfalls anstelle des Vaters Eigentümer der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten gewesen sein sollte.