Da dem Handelsgericht weder schlüssige noch substantiierte und nachgewiesene Tatsachenbehauptungen vorliegen, die auf einen gültigen Übergang des Eigentums an je 1/3 der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die beiden Söhne schliessen liessen, ist vom kleinsten gemeinsamen Nenner der Parteien auszugehen, wonach zunächst der Vater Alleineigentümer sämtlicher ehemaliger Inhaberaktien der Beklagten wurde. Hierfür sprechen auch die Antwortbeilagen 2 f. des Vaters im Verfahren HOR.2017.39 und KB 86 und 88, wonach der Grossvater den Bruder des Vaters im Jahr 2000 damit beauftragt hatte, die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten - 45 -