diesbezüglich auch nicht an übereinstimmende Ausführungen der Parteien gebunden ist, zumal das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). Da dem Handelsgericht weder schlüssige noch substantiierte und nachgewiesene Tatsachenbehauptungen vorliegen, die auf einen gültigen Übergang des Eigentums an je 1/3 der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die beiden Söhne schliessen liessen, ist vom kleinsten gemeinsamen Nenner der Parteien auszugehen, wonach zunächst der Vater Alleineigentümer sämtlicher ehemaliger Inhaberaktien der Beklagten wurde.