Einig sind sich die Parteien auch darin, dass die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten nach dem Tod des Grossvaters – und wohl auch nach der Auseinandersetzung des Vaters mit seinem Bruder – entweder im Alleineigentum des Vaters oder zu je 1/3 im Eigentum des Vaters und dessen beiden Söhne standen. An sich ist die Frage, in wessen Eigentum eine Sache steht, eine Rechts- und keine Tatfrage, sodass das Handelsgericht entgegen den Ausführungen der Klägerin (Klage Rz. 209 ff.) diesbezüglich auch nicht an übereinstimmende Ausführungen der Parteien gebunden ist, zumal das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art.