Aufgrund der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) ist das Handelsgericht jedenfalls an die übereinstimmenden Behauptungen der Parteien gebunden, wonach sämtliche der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten nach dem Tod des Grossvaters in der Schweiz via BZ._____ und CZ._____ in den Besitz des Vaters gelangten und dieser, eine seiner Gesellschaften oder eine seiner Stiftungen die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten fortan in einem Schweizer Bankdepot hielten. Als Sachstatut ist demnach jedenfalls Schweizer Recht anzuwenden.